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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §1;Rechtssatz
Wenn bei Erlassung einer Verordnung - eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes - (noch dazu in einem flächenmäßig vernachlässigbaren Umfang) auf ein konkretes Bauprojekt Bedacht genommen wird, macht dies allein die Änderung dieser Verordnung nicht unsachlich (vgl. VfSlg 14757/1997).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050251.X01Im RIS seit
27.02.2006Zuletzt aktualisiert am
26.05.2010