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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1 idF 2003/042;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass eine Gebrauchserlaubnis zu verweigern ist, wenn eine Bewilligung nach § 82 StVO nicht in Frage kommt, und darauf, dass ein Antrag auf Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung zugleich als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis gilt, ist im gegebenen Fall davon auszugehen, dass der Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens durch den von der belangten Behörde zur Bestrafung herangezogenen Deliktstypus nach der StVO vollständig erschöpft ist und ein weitergehendes Strafbedürfnis wegen desselben Täterverhaltens somit nicht besteht. Sind nämlich beide Bewilligungen erforderlich und liegt keine davon vor, dann umfasst die Bestrafung mangels Bewilligung nach § 82 StVO auch jenen Unrechts- und Schuldgehalt, der mangels Bewilligung nach dem Wr GebrauchsabgabeG zu ahnden ist. (Das dem Mitbeteiligten in erster Instanz angelastete Delikt des § 16 Abs. 2 Wr GebrauchsabgabeG hat nicht die Hinterziehung einer Abgabe zum Gegenstand. Es liegt daher auch in dieser Hinsicht kein weitergehender Unrechts- oder Schuldgehalt vor, der im vorliegenden Zusammenhang ein zusätzliches Strafbedürfnis begründen könnte.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050049.X05Im RIS seit
27.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008