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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art18;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist das nationale Gericht verpflichtet, das innerstaatliche Recht richtlinienkonform auszulegen. Für den Fall, dass eine Richtlinie keine unmittelbare Wirkung entfaltet, muss das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts alles tun, was in seiner Zuständigkeit liegt, um durch die Anwendung seiner Auslegungsmethoden das von der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. den Schlussantrag des Generalanwaltes Antonio Tizzano vom 30. Juni 2005 in der Rechtssache Mangold gegen Helm, C- 144/04, RZ 112, 113).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004J0144 Mangold / Helm VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120099.X04Im RIS seit
28.02.2006Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017