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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1 idF 2003/042;Rechtssatz
Nach § 2 Abs. 1 Wr GebrauchsabgabeG gilt dann, wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis auch das Ansuchen um Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung. Ein eigenes Ansuchen ist nach dem Wr GebrauchsabgabeG somit nicht erforderlich, und die Unterlassung, ein gesondertes Ansuchen neben dem straßenpolizeilichen zu stellen, ist nach dem Wr GebrauchsabgabeG nicht rechtserheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050049.X03Im RIS seit
27.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008