RS Vwgh 2006/1/31 2005/05/0049

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Veröffentlicht am 31.01.2006
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1 idF 2003/042;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §16 Abs2 idF 2003/042;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs1 idF 2003/042;
StVO 1960 §82 Abs1 idF 1994/518;
StVO 1960 §82 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs3 litd idF 2002/I/080;

Rechtssatz

Nach § 2 Abs. 1 Wr GebrauchsabgabeG gilt dann, wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis auch das Ansuchen um Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung. Ein eigenes Ansuchen ist nach dem Wr GebrauchsabgabeG somit nicht erforderlich, und die Unterlassung, ein gesondertes Ansuchen neben dem straßenpolizeilichen zu stellen, ist nach dem Wr GebrauchsabgabeG nicht rechtserheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050049.X03

Im RIS seit

27.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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