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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §158 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/12/0109 E 28. Februar 1996 RS 1Stammrechtssatz
Die wesentliche Aufgabe des Dienstrechtes besteht darin, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (Hinweis E 12.1.1987, 86/12/0011, VwSlg 12366 A/1987, E 27.4.1987, 86/12/0243). Bereits aus dem Begriff (der als) "Hauptbeschäftigung" (zu wertenden Wahrnehmung der Aufgaben aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) im Verhältnis zur "Nebenbeschäftigung" folgt, daß es Aufgabe des Bediensteten ist, bei einer allfälligen Nebenbeschäftigung mögliche Beeinträchtigungen seines Dienstes oder Beschränkungen seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit zu vermeiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120147.X02Im RIS seit
16.03.2006