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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
ZPO; Abkürzung des beschrittenen Instanzenzuges durch Änderung der Gesetzeslage; 14tägige Antragsfrist gemäß §148 für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ab Kenntnis von der geänderten Gesetzeslage (hier mit Zustellung des Erk. des VfGH B142/77)Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles verweist der VfGH - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Sachverhaltsdarstellung des (dem Beschwerdeführer zhd. seines Vertreters am 19. 8. 1982 zugestellten) hg. Erk. B142/77 vom 30. 6. 1982.
Im zweiten Rechtsgang wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit (dem Beschwerdeführer zhd. seines Vertreters am 7. 9. 1982 zugestellten) Bescheid vom 20. 8. 1982 die Berufung gegen den an den Beschwerdeführer unter seiner Firma ergangenen Bescheid des (vormaligen) Viehverkehrsfonds vom 13. 5. 1976 (soweit dieser Bescheid im Hinblick auf den unbekämpft gebliebenen Teil des im Beschwerdeverfahren B142/77 angefochtenen Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. 3. 1977 noch dem Rechtsbestand angehört) als unzulässig zurück.
2. Mit dem vorliegenden, am 21. 9. 1982 eingebrachten Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung gegen den eben erwähnten Bescheid des Viehverkehrsfonds und verbindet damit die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die auch den Eventualantrag auf Beschwerdeabtretung an den VwGH enthält. Der Antragsteller begründet den Wiedereinsetzungsantrag im wesentlichen damit, daß er auf die Richtigkeit der im Bescheid des Viehverkehrsfonds enthaltenen Rechtsmittelbelehrung vertraut, dieser entsprechend Berufung ergriffen und von der die Endgültigkeit dieses Bescheides herbeiführenden Änderung der Gesetzeslage erst durch den sein Rechtsmittel zurückweisenden Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. 8. 1982 Kenntnis erlangt habe. Demgemäß berechnet er den Lauf der 14tägigen Frist des §148 Abs2 ZPO ab der Zustellung des Ministerialbescheides.
II. Der VfGH kann dieser Meinung des Beschwerdeführers bezüglich des Beginns der soeben erwähnten Frist im Hinblick auf die Lage dieses Falles jedoch nicht beipflichten. Wie der Gerichtshof in Ansehung der Abkürzung des bereits beschrittenen Instanzenzuges durch den Gesetzgeber schon wiederholt ausgesprochen hat (s. zB VfSlg. 7566/1975), ist Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist (ua.), daß die Partei, die fristgerecht Berufung ergriffen hat, erst durch den ihr Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisenden Bescheid Kenntnis von der geänderten Gesetzeslage erlangt hat. Gerade dies trifft beim Beschwerdeführer nicht zu, der auf die nach Rechtsmittelerhebung eingetretene Endgültigkeit des Bescheides des Viehverkehrsfonds schon früher, nämlich bereits durch das hg. Erk. B142/77 hingewiesen worden war, auf dessen Entscheidungsgründe insofern ebenfalls Bezug genommen wird. Der Lauf der 14tägigen Frist des (im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gemäß §35 VerfGG sinngemäß heranzuziehenden) §148 Abs2 ZPO begann daher mit der Zustellung des Erk. B142/77, d.i. der 19. 8. 1982; sie war bei Antragseinbringung am 21. 9. 1982 bereits verstrichen.
Der Wiedereinsetzungsantrag war sohin zurückzuweisen.
III. Dementsprechend war die verspätet erhobene Beschwerde ebenfalls zurückzuweisen sowie der in ihr enthaltene Antrag auf Abtretung an den VwGH abzuweisen, weil die hiefür in Art144 Abs3 B-VG verlangte Voraussetzung einer abweisenden Sachentscheidung des VfGH nicht vorliegt.
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:B477.1982Dokumentnummer
JFT_10169772_82B00477_00