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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art135 Abs4;Rechtssatz
Soweit die "generelle Weisung" der Abteilung Personalangelegenheiten nicht nur eine Meldepflicht statuiert, wonach der Bedienstete im Fall der Dienstverhinderung seinen jeweiligen Aufenthaltsort dem Dienststellenleiter mitteilen muss, sondern für den Fall der Verletzung dieser - nicht schon in § 31 Abs. 2 zweiter Satz NÖ DPL 1972 enthaltenen - Meldepflicht die Rechtsfolge normiert, dass die Abwesenheit als nicht gerechtfertigt gilt, handelt es sich dabei um eine über § 31 Abs. 2 DRITTER Satz NÖ DPL 1972 hinausgehende, die Rechtsposition von Beamten nach der NÖ DPL 1972 gestaltende Norm und damit um eine mangels Kundmachung im Landesgesetzblatt (vgl. § 3 Abs. 1 lit. d NÖ Verlautbarungsgesetz, LGBl. 0700) für den Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Rechtsverordnung.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002120221.X03Im RIS seit
06.03.2006