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L37162 Kanalabgabe KärntenNorm
B-VG Art140;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/05/0136 E 31. Jänner 2006Rechtssatz
Der Umstand, dass die Ableitung der Abwässer in den Ortskanal bei einzelnen Liegenschaften nur mittels Hebeanlage möglich ist, bewirkt auch im Hinblick auf die besondere Belastung wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der schadlosen Beseitigung der Abwässer keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003050135.X02Im RIS seit
24.02.2006Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012