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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Beim "Tag vor Beginn der Verhandlung" iSd § 42 Abs. 1 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 handelt es sich um den Kalendertag, der dem Verhandlungstag vorausgeht; der Ansicht, es handle sich um den Morgen des Verhandlungstages, ist entgegenzuhalten, dass diese Wendung dann überflüssig wäre, weil das Ergebnis einer solchen Interpretation schon durch die weitere Wendung "oder während der Verhandlung" erreicht würde.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003050167.X01Im RIS seit
27.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008