RS Vwgh 2006/1/31 2005/12/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200510
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art18;
62001CJ0397 Pfeiffer VORAB;
EURallg;
PG 1965 §62j Abs4 idF 2000/I/095 impl;
PG 1965 §62j Abs4 idF 2001/I/086 impl;
PG 1965 §96 Abs4 idF 2002/I/119;
VwRallg;

Rechtssatz

Der vom Gemeinschaftsrecht aufgestellte Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts betrifft zwar in erster Linie die zur Umsetzung der fraglichen Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen, beschränkt sich jedoch nicht auf die Auslegung dieser Bestimmungen, sondern verlangt, dass das nationale Gericht das gesamte nationale Recht berücksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit es so angewendet werden kann, dass es nicht zu einem der Richtlinie widersprechenden Ergebnis führt. Ermöglicht es das nationale Recht durch die Anwendung seiner Auslegungsmethoden, eine innerstaatliche Bestimmung unter bestimmten Umständen so auszulegen, dass eine Kollision mit einer anderen Norm innerstaatlichen Rechts vermieden wird, oder die Reichweite dieser Bestimmung zu diesem Zweck einzuschränken und sie nur insoweit anzuwenden, als sie mit dieser Norm vereinbar ist, so ist das nationale Gericht verpflichtet, die gleichen Methoden anzuwenden, um das von der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. das Urteil des EuGH vom 5. Oktober 2004 in den verbundenen Rechtssachen Pfeiffer u.a., C-397/01 bis C-403/01, RZ 115, 116).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0397 Pfeiffer VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120099.X05

Im RIS seit

28.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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