RS Vwgh 2006/1/31 2003/05/0177

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Veröffentlicht am 31.01.2006
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Index

L70706 Theater Veranstaltung Steiermark
L70716 Spielapparate Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs1 Z1 lita;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §36 Abs2;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde zu Recht auch aus § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. a Stmk. VeranstaltungsG ein subjektivöffentliches Recht der Nachbarn abgeleitet, weil diese Bestimmung auf den Schutz von unbeteiligten Personen, und damit jedenfalls auch auf den Schutz der Nachbarn abzielt. Auch der Nachbar hat somit ein Recht darauf, dass bei widmungsgemäßer Benützung der Betriebsstätte keine Gefahr für Leben und Gesundheit seiner Person entstehen kann, dass also insofern Betriebssicherheit gegeben ist. Nicht hingegen kann aus dem zweiten Satz des § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. a Stmk. VeranstaltungsG ein Nachbarrecht abgeleitet werden, weil mit dieser Bestimmung ausdrücklich nur die Besucher der Veranstaltung geschützt werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003050177.X02

Im RIS seit

27.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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