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L70706 Theater Veranstaltung SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde zu Recht auch aus § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. a Stmk. VeranstaltungsG ein subjektivöffentliches Recht der Nachbarn abgeleitet, weil diese Bestimmung auf den Schutz von unbeteiligten Personen, und damit jedenfalls auch auf den Schutz der Nachbarn abzielt. Auch der Nachbar hat somit ein Recht darauf, dass bei widmungsgemäßer Benützung der Betriebsstätte keine Gefahr für Leben und Gesundheit seiner Person entstehen kann, dass also insofern Betriebssicherheit gegeben ist. Nicht hingegen kann aus dem zweiten Satz des § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. a Stmk. VeranstaltungsG ein Nachbarrecht abgeleitet werden, weil mit dieser Bestimmung ausdrücklich nur die Besucher der Veranstaltung geschützt werden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003050177.X02Im RIS seit
27.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008