TE Vfgh Beschluss 1983/2/28 B310/79

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Veröffentlicht am 28.02.1983
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 idF BGBl 353/1981

Leitsatz

Art144 B-VG; Tod der Beschwerdeführerin; Fehlen eines Rechtsnachfolgers hinsichtlich der als verletzt behaupteten Rechte

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

I. Die Bundesentschädigungskommission beim Bundesministerium für Finanzen lehnte mit Bescheid vom 22. Dezember 1978 das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Gewährung einer Aushilfe unter Bezugnahme auf Bestimmungen des Aushilfegesetzes, BGBl. 712/1976, ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin ist am 21. August 1982 verstorben.

II. Über eine Beschwerde kann, ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung, jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung weder der Beschwerdeführer selbst noch ein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des (verstorbenen) Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in die der angefochtene Bescheid eingreift (VfSlg. 9124/1981, VfGH 1. 3. 1982 B307/77).

Gemäß §5 Abs1 AushilfeG ist die Aushilfe der Person zu gewähren, in deren Vermögen der Verlust eingetreten ist (Geschädigter); ist der Geschädigte gestorben bevor die Bundesentschädigungskommission über den Anspruch entschieden oder der Geschädigte das Anbot der Finanzlandesdirektion angenommen hat, so gilt der Ehegatte oder Lebensgefährte als Geschädigter, der mit dem Verstorbenen sowohl im Zeitpunkt des Schadenseintrittes als auch im Zeitpunkt seines Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Ist ein Geschädigter gestorben, nachdem er eine Anmeldung eingebracht hat, so gilt diese nach §12 Abs4 leg. cit. für den Ehegatten oder Lebensgefährten, der mit dem Verstorbenen sowohl im Zeitpunkt des Schadenseintrittes als auch im Zeitpunkt seines Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Wie aus den Verwaltungsakten hervorgeht, war die Beschwerdeführerin seit 7. Juli 1946 verwitwet; ein Anhaltspunkt dafür, daß sie in der Folge eine Lebensgemeinschaft einging, besteht nicht. Da somit ein Geschädigter iS des AushilfeG nicht vorhanden ist, in dessen Rechte der bekämpfte Bescheid eingreift, war das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B310.1979

Dokumentnummer

JFT_10169772_79B00310_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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