RS Vwgh 2006/1/31 2005/05/0309

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
ZustG §2 Z1 idF 2004/I/010;
ZustG §5 Z1 idF 2004/I/010;
ZustG §9 Abs3 idF 2004/I/010;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/05/0318

Rechtssatz

Eine Zustellverfügung kann mehrere Personen als Empfänger eines Schriftstückes bezeichnen; ebenso ist es zulässig, dass die Behörde die Zustellung eines Schriftstückes in mehreren, einander ergänzenden Zustellverfügungen verfügt. [Hier: Die als Kopie eines Computerformulars im Akt erliegende "elektronische Zustellverfügung" nennt als Empfänger des Bescheides nur die Beschwerdeführerin. Die im Akt erliegende Kanzleiweisung hingegen nennt als (weiteren) Empfänger des Bescheides auch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Das Deckblatt des hier vorliegenden Faxes stellt eine der Behörde zurechenbare Zustellverfügung dar, da es den Vertreter der Beschwerdeführerin als Empfänger des Bescheides bezeichnet. Demnach ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (auch) Empfänger des Bescheides; insofern wurde der Vorschrift des § 9 Abs. 3 ZustG entsprochen.]

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050309.X03

Im RIS seit

03.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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