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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/05/0318Rechtssatz
Eine Zustellverfügung kann mehrere Personen als Empfänger eines Schriftstückes bezeichnen; ebenso ist es zulässig, dass die Behörde die Zustellung eines Schriftstückes in mehreren, einander ergänzenden Zustellverfügungen verfügt. [Hier: Die als Kopie eines Computerformulars im Akt erliegende "elektronische Zustellverfügung" nennt als Empfänger des Bescheides nur die Beschwerdeführerin. Die im Akt erliegende Kanzleiweisung hingegen nennt als (weiteren) Empfänger des Bescheides auch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Das Deckblatt des hier vorliegenden Faxes stellt eine der Behörde zurechenbare Zustellverfügung dar, da es den Vertreter der Beschwerdeführerin als Empfänger des Bescheides bezeichnet. Demnach ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (auch) Empfänger des Bescheides; insofern wurde der Vorschrift des § 9 Abs. 3 ZustG entsprochen.]
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050309.X03Im RIS seit
03.03.2006Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011