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L37162 Kanalabgabe KärntenNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/05/0136 E 31. Jänner 2006Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs. 2 Krnt GdKanalisationsG 1999 hat der Bürgermeister die Anschlusspflicht an die Kanalisationsanlage der Gemeinde, die die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke trifft, mit Bescheid auszusprechen. Diese Bestimmung sieht allerdings nicht vor, dass auch der exakte Anschlusspunkt an die Kanalisationsanlage der Gemeinde sowie weitere Details über die Ausführung bescheidmäßig festgelegt werden müssen. Die zu erledigende Hauptfrage gemäß § 59 Abs. 1 AVG, wonach der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zur Gänze zu erledigen hat, ist daher jene nach der grundsätzlich bestehenden Anschlusspflicht, nicht aber nach der konkreten Ausgestaltung und Lage des Kanalanschlusses und der Art der Leitungsführung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. November 2001, Zl. 2001/05/0331, und § 4 Abs. 5 Krnt GdKanalisationsG 1999).
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003050135.X01Im RIS seit
24.02.2006Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012