RS Vwgh 2006/1/31 2004/05/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2006
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO OÖ 1994 §1;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z7;
B-VG Art15 Abs1;

Rechtssatz

Nur dann, wenn die Bewilligung der Errichtung und des Betriebes von Schießstätten ohne die Errichtung baulicher Anlagen zu beurteilen ist, wird kein baurechtlich relevanter Tatbestand nach der O.ö. BauO 1994 in Betracht kommen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0066). Der Einwand des Bauwerbers, die Baubehörden seien zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens betreffend das zur Bewilligung eingereichte Bauvorhaben nicht zuständig, weil Schießstätten dem Kompetenztatbestand "Schießwesen" nach Art. 10 Abs. 1 Z. 7 B-VG zuzuordnen seien und daher eine Zuständigkeit der Baubehörden ausgeschlossen sei, trifft hier somit nicht zu.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050076.X01

Im RIS seit

27.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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