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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §1;Rechtssatz
Nur dann, wenn die Bewilligung der Errichtung und des Betriebes von Schießstätten ohne die Errichtung baulicher Anlagen zu beurteilen ist, wird kein baurechtlich relevanter Tatbestand nach der O.ö. BauO 1994 in Betracht kommen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0066). Der Einwand des Bauwerbers, die Baubehörden seien zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens betreffend das zur Bewilligung eingereichte Bauvorhaben nicht zuständig, weil Schießstätten dem Kompetenztatbestand "Schießwesen" nach Art. 10 Abs. 1 Z. 7 B-VG zuzuordnen seien und daher eine Zuständigkeit der Baubehörden ausgeschlossen sei, trifft hier somit nicht zu.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050076.X01Im RIS seit
27.02.2006Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014