RS Vwgh 2006/1/31 2005/05/0049

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Veröffentlicht am 31.01.2006
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
19/05 Menschenrechte
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1 idF 2003/042;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §16 Abs2 idF 2003/042;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs1 idF 2003/042;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2 idF 2003/042;
MRKZP 07te Art4 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs1 idF 1994/518;
StVO 1960 §82 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §82 Abs5 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs3 litd idF 2002/I/080;

Rechtssatz

Eine Gebrauchserlaubnis kommt unter anderem dann nicht in Frage, wenn der Benützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entgegen steht. Über diese Kriterien ist auch gemäß § 82 Abs. 5 StVO abzusprechen, wobei auf Grund des § 2 Abs. 1 Wr GebrauchsabgabeG ein einheitlicher Antrag genügt. Die kompetenzrechtlich zulässige Wahrnehmung von Gesichtspunkten, deren Regelung dem Bundesgesetzgeber obliegt, durch den Landesgesetzgeber führt auf Grund dieser Umstände in einer Konstellation wie der hier vorliegenden dazu, dass die Problematik einer Doppelbestrafung auch im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht in Frage kommt (vgl. dazu auch Thienel/Hauenschild, Verfassungsrechtliches 'ne bis in idem' und seine Auswirkungen auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren in JBl 2004, 69ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050049.X04

Im RIS seit

27.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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