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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1 idF 2003/042;Rechtssatz
Eine Gebrauchserlaubnis kommt unter anderem dann nicht in Frage, wenn der Benützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entgegen steht. Über diese Kriterien ist auch gemäß § 82 Abs. 5 StVO abzusprechen, wobei auf Grund des § 2 Abs. 1 Wr GebrauchsabgabeG ein einheitlicher Antrag genügt. Die kompetenzrechtlich zulässige Wahrnehmung von Gesichtspunkten, deren Regelung dem Bundesgesetzgeber obliegt, durch den Landesgesetzgeber führt auf Grund dieser Umstände in einer Konstellation wie der hier vorliegenden dazu, dass die Problematik einer Doppelbestrafung auch im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht in Frage kommt (vgl. dazu auch Thienel/Hauenschild, Verfassungsrechtliches 'ne bis in idem' und seine Auswirkungen auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren in JBl 2004, 69ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050049.X04Im RIS seit
27.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008