RS Vwgh 2006/1/31 2005/05/0309

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §82 Abs14 idF 2004/I/010;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §1 Abs2;
ZustG §26a;
ZustG §40 Abs4 idF 2004/I/010;
ZustG §40 Abs5 idF 2004/I/010;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/05/0318

Rechtssatz

Nach § 40 Abs. 5 ZustG dürfen bis zum 31. Dezember 2007 von den Behörden jene Verfahren der elektronischen Zustellung, die am 29. Februar 2004 auf Grund gesetzlicher Vorschriften angewendet wurden, weitergeführt werden. An diesem Tag war nach den damals noch geltenden §§ 1 Abs. 2 bzw. 26a ZustG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 die Zustellung per Telefax ausdrücklich zulässig. Eine solche Zustellung stellte ein "Verfahren der elektronischen Zustellung" dar. Bis zum 31. Dezember 2007 dürfen daher - auf der Grundlage der Übergangsbestimmung des § 40 Abs. 5 ZustG - solche Verfahren weiter durchgeführt werden, auch wenn nach § 40 Abs. 4 leg. cit. die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und § 26a ZustG außer Kraft getreten sind. Dies bedeutet aber, dass auch nach der Aufhebung des § 1 Abs. 2 und § 26a ZustG durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 eine Zustellung per Fax bis 31. Dezember 2007 zulässig ist (vgl. in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, 2004/06/0170).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050309.X05

Im RIS seit

03.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten