Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entspricht es dem Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft. Dass dabei Härtefälle entstehen, macht eine Regelung noch nicht unsachlich (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2000, VfSlg 15819/2000, mwN). Bezogen auf den gegenständlichen Fall bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Vertrauensschutz, wenn der Gesetzgeber nur die nach den Ausführungsgesetzen zum Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz anerkannten bzw. benannten Anlagen mit den nach § 7 Ökostromgesetz anerkannten Anlagen gleichsetzte, weil bei offenen Verfahren noch keine entsprechenden Rechte erworben worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050179.X01Im RIS seit
27.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008