RS Vwgh 2006/1/31 2004/05/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2006
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art7 Abs1;
ÖkostromG 2002 §7;
StGG Art2;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entspricht es dem Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft. Dass dabei Härtefälle entstehen, macht eine Regelung noch nicht unsachlich (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2000, VfSlg 15819/2000, mwN). Bezogen auf den gegenständlichen Fall bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Vertrauensschutz, wenn der Gesetzgeber nur die nach den Ausführungsgesetzen zum Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz anerkannten bzw. benannten Anlagen mit den nach § 7 Ökostromgesetz anerkannten Anlagen gleichsetzte, weil bei offenen Verfahren noch keine entsprechenden Rechte erworben worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050179.X01

Im RIS seit

27.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten