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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §871;Rechtssatz
Der Beamte kann sich nicht auf das Vorliegen einer Auskunft der Dienstbehörde, wonach für ihn bei Pensionsbeginn (hier: 1. Jänner 2003) die Durchrechnung nicht gelten würde, stützen, da die Behörden das Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG) zu beachten haben. Das Legalitätsprinzip ist nämlich grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 2004, Zl. 2003/16/0113, und vom 11. Mai 2000, Zl. 99/16/0034). Ein Irrtum über die pensionsrechtlichen Folgen seiner Erklärung gemäß § 15 Abs. 2 BDG 1979 stellte überdies keinen beachtlichen Geschäftsirrtum dar (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/12/0065).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120099.X03Im RIS seit
28.02.2006Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017