TE Vfgh Erkenntnis 1983/2/28 B526/76

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Veröffentlicht am 28.02.1983
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Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art83 Abs2
ViehwirtschaftsG 1976 §22 Abs2 erster Satz

Beachte

gleiche Erwägungen im Erk. v. 16. März 1983, B521 - 525/76, V48, 49/76

Leitsatz

Viehwirtschaftsgesetz; Erlassung eines Bescheides durch den Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertreter der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft; Entzug des gesetzlichen Richters

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem vom Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertreter der gemäß §2 Abs2 und §17 des Viehwirtschaftsgesetzes 1976, BGBl. 258, (mit der im folgenden gebrauchten Kurzbezeichnung "ViehWG" ist die Stammfassung dieses Gesetzes gemeint) eingerichteten "Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft" (im folgenden: Kommission) namens der Kommission erlassenen Bescheid vom 16. 11. 1976 wurde unter Berufung auf §2 und §6 Abs3 ViehWG der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Verarbeitungsrindfleisch abgewiesen.

2. Dieser Bescheid bildet den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher die beschwerdeführende Gesellschaft die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend macht und die Bescheidaufhebung begehrt.

II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. Der in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides bezogene §22 Abs2 ViehWG sieht in seinem ersten Satz ua. vor, daß die Kommission über die Erteilung von Einfuhrbewilligungen endgültig entscheidet. Eine Gesetzesvorschrift, wonach die Zuständigkeit der Kommission auf ihren Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter übertragen werden kann, besteht nicht. Bei dieser Rechtslage waren sohin der den angefochtenen Bescheid fertigende Vorsitzende und Vorsitzende-Stellvertreter nicht befugt, den nicht auf einem kollegialen Beschluß der Kommission beruhenden Bescheid namens der Kommission zu erlassen. Es liegt in dieser Hinsicht der gleiche Mangel vor, der den VwGH im Erk. VwSlg. 10.326 A/1980 in bezug auf einen nach §10 Abs5 ViehWG erlassenen Bescheid über die Feststellung des Importausgleiches zur Aussage veranlaßte, daß diese Feststellung durch ein unzuständiges Organ erfolgt sei.

Wie sich aus dem Erk. VfSlg. 7122/1973 ergibt, wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter insbesondere dann verletzt, wenn der durch keinen Kollegialbeschluß gedeckte Bescheid einer kollegial eingerichteten Verwaltungsbehörde unzuständigerweise durch den Vorsitzenden erlassen wird. Dies trifft im vorliegenden Fall mit der Maßgabe zu, daß die Entscheidung auf der Willensbildung des Vorsitzenden im Zusammenwirken mit seinem Stellvertreter beruht.

Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grund aufzuheben, sodaß es entbehrlich war, auf das Beschwerdevorbringen im einzelnen einzugehen.

Schlagworte

Wirtschaftslenkung, Viehwirtschaft, Behördenzuständigkeit, Kollegialbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B526.1976

Dokumentnummer

JFT_10169772_76B00526_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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