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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art18;Rechtssatz
Da der Wortlaut des § 96 Abs. 4 PG 1965 in Ansehung der Umschreibung der dadurch begünstigten Beamten so klar und eindeutig ist, dass er einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich ist, erweist sich eine allenfalls gebotene richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts (im Beschwerdefall) als unmöglich.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120099.X06Im RIS seit
28.02.2006Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017