Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
Bei Ausübung des Ermessens zum Nachteil der Baubewilligungsinhaber hatte der Gemeinderat zu beurteilen, ob die der Aufschließung des Bauplatzes Grundstück Nr. 10/4 dienende Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen entspricht oder mit dem Straßennetz in Verbindung steht. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Eigentümer der angrenzenden Bauplätze (hier: Baubewilligungsinhaber) die Nutzung der gemäß § 13 NÖ BauO 1976 an das Öffentliche Gut abgetretenen Grundfläche Grundstück Nr. 10/3 gemäß § 13 Abs. 9 NÖ BauO 1976 beanspruchen können, solange die abgetretene Grundfläche zum Ausbau oder zur Verbreiterung der Verkehrsflächen noch nicht benötigt wird. Diese Nutzung ist in die Beurteilung, ob eine den Verkehrserfordernissen entsprechende Verkehrsfläche zur Aufschließung eines Bauplatzes vorliegt, mit einzubeziehen, zumal die davon betroffene Grundfläche für derartige Zwecke abgetreten werden musste.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050216.X05Im RIS seit
27.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009