RS Vwgh 2006/1/31 2004/05/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
BauO NÖ 1976 §13 Abs9;
BauO NÖ 1976 §20 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei Ausübung des Ermessens zum Nachteil der Baubewilligungsinhaber hatte der Gemeinderat zu beurteilen, ob die der Aufschließung des Bauplatzes Grundstück Nr. 10/4 dienende Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen entspricht oder mit dem Straßennetz in Verbindung steht. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Eigentümer der angrenzenden Bauplätze (hier: Baubewilligungsinhaber) die Nutzung der gemäß § 13 NÖ BauO 1976 an das Öffentliche Gut abgetretenen Grundfläche Grundstück Nr. 10/3 gemäß § 13 Abs. 9 NÖ BauO 1976 beanspruchen können, solange die abgetretene Grundfläche zum Ausbau oder zur Verbreiterung der Verkehrsflächen noch nicht benötigt wird. Diese Nutzung ist in die Beurteilung, ob eine den Verkehrserfordernissen entsprechende Verkehrsfläche zur Aufschließung eines Bauplatzes vorliegt, mit einzubeziehen, zumal die davon betroffene Grundfläche für derartige Zwecke abgetreten werden musste.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050216.X05

Im RIS seit

27.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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