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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Schriftliche Einwendungen müssen spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde eingelangt sein. Somit verlängern die Tage des Postenlaufes die Frist nicht iSd § 33 Abs. 3 AVG (vgl. das Erkenntnis vom 18. Dezember 1984, 84/07/0258, 259, zu dem mit der Wortfolge "spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung" mit § 42 Abs. 1 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 gleichlautenden § 42 Abs. 1 AVG 1950).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003050167.X02Im RIS seit
27.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008