RS Vwgh 2006/1/31 2001/12/0100

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Veröffentlicht am 31.01.2006
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §141 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1924 §31 Abs1 idF 1994/550;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den Wortlaut des § 141 Abs. 1 BDG 1979 ist die Dienstbehörde insofern im Recht, als ein Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 grundsätzlich nur durch befristete Ernennung zu besetzen ist. Im Beschwerdefall ist es unstrittig, dass es sich beim in Rede stehenden Arbeitsplatz des Leiters der Gruppe III/K um einen solchen der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 handelt. Ebenso unstrittig ist, dass eine Ernennung des Beamten auf diesen Arbeitsplatz nicht stattgefunden hat. Die Schlussfolgerung der Dienstbehörde, der Arbeitsplatz des Gruppenleiters sei nicht entsprechend § 141 Abs. 1 BDG 1979 besetzt worden, kann im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Dienstbehörde stützt ihre Abweisung des Antrags des Beamten (auf Feststellung, dass ihm die Gehaltsdifferenz zwischen tatsächlich geleistetem Gehalt der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6, und dem Fixgehalt der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7, gebühre) im Wesentlichen auf § 31 Abs. 1 GehG 1956. Nach dessen klaren Wortlaut gebühre - an Stelle des Gehalts nach § 28, einer allfälligen bedingten Alterszulage nach § 29 und einer Funktionszulage - ein Fixgehalt nur einem Beamten der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1, als solcher käme aber nur in Frage, wer entsprechend den Bestimmungen des § 141 Abs. 1 BDG 1979 ernannt sei. Mangels Ernennung nach § 141 Abs. 1 BDG 1979 sei der Beamte nicht als Beamter der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch diese rechtliche Einschätzung der Dienstbehörde. Es gibt im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Beamter im Sinn des § 31 Abs. 1 GehG 1956 auch jemand sein kann, der nicht wie von § 141 Abs. 1 BDG 1979 vorgesehen ernannt wurde (die Ausnahmebestimmungen des § 141 Abs. 7 (bzw. Abs. 11 idF BGBl. I Nr. 94/2000( sind im Beschwerdefall wegen des gänzlich anderen erfassten Personenkreises nicht von Bedeutung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001120100.X01

Im RIS seit

06.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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