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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §902;Rechtssatz
Die - als besondere Norm über materiell-rechtliche Fristen anzusehende - Anordnung des § 15 Abs. 2 BDG 1979, die Ruhestandsversetzung werde erst MIT ABLAUF DES MONATS WIRKSAM, ist vor dem Hintergrund des § 903 ABGB dahingehend auszulegen, dass der Rechtserwerb während des gesamten letzten Tages der Frist noch nicht eintreten solle. Für die hier vertretene Auslegung spricht insbesondere auch der Umstand, wonach in Ermangelung anderer Anhaltspunkte nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber das Entstehen eines Anspruches auf Ruhegenuss dem Grunde nach für einen Zeitpunkt anordnen wollte, für den dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Aktivbezüge bestand, was fallbezogen für den gesamten Dezember 2002 gilt (vgl. hiezu jedoch auch als Beispiel für das Vorliegen gegenteiliger Anhaltspunkte das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0162). Diesem Auslegungsergebnis steht auch die Bestimmung des Art. 3 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen nicht entgegen (mit weiteren Ausführungen im Erkenntnis). (Da die Ruhestandsversetzung des Beamten somit nicht am 31. Dezember 2002, sondern erst am 1. Jänner 2003 wirksam geworden ist und der Beamte somit erst ab 1. Jänner 2003 Anspruch auf einen Ruhe- und Versorgungsgenuss hatte, war hier die Bestimmung des § 91 Abs. 1 PG 1965 auf ihn nicht anzuwenden.)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120099.X02Im RIS seit
28.02.2006Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017