Index
L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
NatSchG Vlbg 1997;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung des (Vorarlberger) Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung - Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nur über ein monatliches Durchschnittseinkommen von EUR 800,-- verfüge und "drei Kinder zu versorgen" habe. Der Gesamtbetrag der verhängten Strafen betrage EUR 1.500,--. Es sei somit offenkundig, dass die Strafe bei der Beschwerdeführerin nicht einbringlich sei. Die Beschwerdeführerin müsste daher gewärtigen, dass die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werde. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre für die Beschwerdeführerin daher mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden. Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit der Beschwerdeführerin nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (Hinweis B VwGH 1. Februar 2005, AW 2005/10/0003, und B VfGH 11. August 1999, B 1181/99).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Naturschutz und Landschaftsschutz Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006100005.A01Im RIS seit
28.03.2006