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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §83;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Einleitung eines Finanzstrafverfahrens - Zur Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass "im Rahmen eines Strafverfahrens natürlich weitere Vertretungskosten" anfallen würden. Der Verwaltungsgerichtshof hat, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein offenkundig als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (Hinweis B 29. September 1989, AW 89/16/0025). Solcherart ist im gegenständlichen Fall von einem Verdacht auszugehen, dass eine Abgabenhinterziehung begangen worden ist. Vor diesem Hintergrund wäre bei Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des öffentlichen Interesses an der Durchführung von finanzstrafbehördlichen Ermittlungen, mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, zumal der Beschwerdeführer als Steuerberater selbst über das zur Interessensvertretung in Finanzstrafsachen erforderliche Wissen verfügt, sodass auch ein Anfall besonderer Vertretungskosten nicht zu erwarten ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006150008.A01Im RIS seit
28.03.2006