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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TKG 2003 §117 Z7;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zusammenschaltungsanordnung - Laut Aufschiebungsantrag sei für die Beschwerdeführerin mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Ihr entstehe ein unwiederbringlicher Schaden. Allein im Jahr 2006 habe sie "Mindereinnahmen von rund EUR 20 Mio im Vergleich zu der Beibehaltung der Terminierungsentgelte wie im Jahr 2005". Der angefochtene Bescheid hätte auch erhebliche Netzkostenunterdeckungen bei der Beschwerdeführerin zur Folge; aus den im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten ergebe sich eine Netzkostenunterdeckung in Höhe von rund EUR 26,5 Mio allein für das Jahr 2006. Auf Grund des angefochtenen Bescheides müsse die Beschwerdeführerin ihre Businesspläne in anderen Bereichen anpassen und könne notwendige Investitionen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen. In einem dynamischen Markt wie der Mobiltelekommunikation könnten verzögerte Investitionen am Markt zu großen finanziellen Nachteilen gegenüber dem Mitbewerb führen. Eine spätere rückwirkende Abgeltung der für Terminierung entstandenen Kosten könne diese Nachteile nicht mehr ausgleichen. Die Marktposition der Beschwerdeführerin sei darüber hinaus insoweit gefährdet, als sie durch den Kapitalabgang und den Finanzierungsbedarf eine gravierende Schwächung im Wettbewerb erfahren werde, der insbesondere bei der Akquisition von Kunden zu erheblichen Nachteilen führen werde. Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmeneinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (Hinweis B VS 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981). Hier fehlt die notwendige Konkretisierung durch Darstellung der GESAMTEN wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006030010.A01Im RIS seit
06.04.2006