Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Stattgebung - Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei eine Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie erteilt, wobei als Auflage eine Fahrplanabsprache mit der beschwerdeführenden Partei -
die als Betreiberin einer Gleichlaufstrecke Partei des Verwaltungsverfahrens war - vorgeschrieben wurde. Die beschwerdeführende Partei macht als unverhältnismäßigen Nachteil geltend, dass Fahrplanabsprachen mit der mitbeteiligten Partei vorzunehmen wären und eine Anpassung von Fahrplänen erforderlich wäre. Die vorzunehmenden Leistungsänderungen würden "zu einem gewissen Unverständnis und entsprechender Verwirrung" bei den Fahrgästen führen und müssten im Fall des Obsiegens wiederum rückgängig gemacht werden, was neuerlich erhebliche Aufwendungen erfordern und Kundenunzufriedenheit mit entsprechenden nachteiligen Auswirkungen für die beschwerdeführende Partei auslösen würde. Die mitbeteiligte Partei hat trotz gegebener Gelegenheit zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Stellung genommen. Sie hat damit ein besonderes Interesse an einer unmittelbaren Betriebsaufnahme nicht dargelegt. Im Hinblick auf die mit einer Betriebsaufnahme jedenfalls verbundenen Aufwendungen, die im Falle des Obsiegens der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof weitgehend verloren wären, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass die Interessen der mitbeteiligten Partei jene der beschwerdeführenden Partei überwiegen würden.
Schlagworte
Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Interessenabwägung Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Unverhältnismäßiger Nachteil öffentlicher Verkehr KraftfahrlinienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006030004.A01Im RIS seit
03.05.2006