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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zurückweisung der Berufung wegen Verlust der Parteistellung - Der Beschwerdeführer (Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren) begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insbesondere damit, dass er durch eine sich in Folge unterbrochener Bautätigkeit lange hinziehenden "Dauerbaustelle" ebenso wie die übrigen Anrainer weitaus mehr beeinträchtigt wäre, als im Falle der Belassung der bisherigen Oberflächengestaltung bis zum Zeitpunkt des Vorliegens einer gesetzesgemäß ergangenen Baubewilligung. Es bestünden massive öffentliche Interessen an der Erhaltung eines einmaligen kultur- und naturhistorisch bedeutsamen Gebietes, das durch die beabsichtigte Bauführung akut bedroht sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung für den vorliegenden Zubau durch den mitbeteiligten Bauwerber für ihn während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dass die nach der zitierten Bestimmung geforderte Interessenabwägung zu seinen Gunsten spräche.
Schlagworte
Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Besondere Rechtsgebiete Baurecht Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005060073.A01Im RIS seit
06.04.2006