RS Vwgh 2006/2/15 2005/13/0155

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Veröffentlicht am 15.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/13/0009

Rechtssatz

Für die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages kommt es nicht auf die im Antrag behauptete (subjektive) "Feststellung" der Versäumung der Beschwerdefrist durch den Beschwerdevertreter, sondern nur auf den Zeitpunkt an, zu dem die Versäumung der Beschwerdefrist objektiv erkennbar war. Dieser Zeitpunkt ist im Beschwerdefall aber viel früher anzusetzen, als der Beschwerdeführer im Wiedereinsetzungsantrag meint. Schon bei Unterfertigung der mit dem 9. November 2005 datierten Beschwerde gegen den Bescheid, dessen mit dem Vermerk "zugestellt am 22092005" versehene Ausfertigung der Beschwerde angeschlossen wurde, lag bei einer Gegenüberstellung dieser beiden Daten die Versäumung der Beschwerdefrist nämlich offen zu Tage, was den beim Beschwerdevertreter bis dahin gegebenenfalls vorgelegenen Irrtum über den Zeitpunkt des Ablaufes der Beschwerdefrist beseitigen und damit das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG "aufhören" lassen musste (siehe die zu vergleichbaren Fallkonstellationen ergangenen hg. Beschlüsse vom 2. Juni 2004, 2003/13/0130 und 2004/13/0081, und vom 29. Oktober 2003, 2003/13/0098 und 2003/13/0112). Die Wiedereinsetzungsfrist des § 46 Abs. 3 VwGG war somit schon zum Zeitpunkt der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages vom 13. Dezember 2005 an den Beschwerdevertreter am 20. Dezember 2005 längst abgelaufen, sodass es bedeutungslos ist, dass der Wiedereinsetzungsantrag die im § 46 Abs. 3 VwGG genannte Frist nicht einmal ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages gewahrt gehabt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005130155.X02

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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