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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §288 Abs1 litd;Rechtssatz
Die Begründung eines Bescheides muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Zentrales Begründungselement eines Bescheides ist dabei die zusammenhängende Sachverhaltsdarstellung, worunter nicht etwa die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens einschließlich des Vorbringens des Abgabepflichtigen oder der Bekundungen von Prüfungsorganen, sondern die Anführung jenes Sachverhaltes gemeint ist, den die Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 1997, 94/13/0200, und vom 21. Oktober 2004, 2000/13/0026, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001130291.X01Im RIS seit
17.03.2006Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008