TE Vfgh Erkenntnis 1983/3/1 B610/81

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Veröffentlicht am 01.03.1983
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Index

60 Arbeitsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
ArbVG §59
ArbVG §157 Abs1 Z2

Leitsatz

Arbeitsverfassungsgesetz; Zuständigkeit des Einigungsamtes zur Entscheidung in einem Streitfall über die Ausübung einer Wahlwerbung (§157 Abs1 Z2); Entzug des gesetzlichen Richters

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Beschwerdeführer, die bei der im vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligten VOEST-ALPINE AG als Angestellte beschäftigt waren, wurden am 16. Juli 1981, und zwar die Erst- bis Drittbeschwerdeführer zum 30. September 1981, der Viertbeschwerdeführer zum 31. Oktober 1981 gekündigt. Gleichzeitig mit der Kündigung wurden alle vier Beschwerdeführer vom Dienst suspendiert und ihnen eröffnet, daß es ihnen verboten sei, das Werksgelände künftig zu betreten.

Im Hinblick auf eine durchzuführende Wahl des Angestellten-Betriebsrates fand am 14. September 1981 eine Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes statt, an welcher auch die Beschwerdeführer teilnahmen. Am 16. September 1981 wurden hierauf die Beschwerdeführer wegen Verletzung des Werksverbotes fristlos entlassen.

Zu der für 7. Oktober 1981 anberaumten Wahl des Angestellten-Betriebsrates kandidierten alle vier Beschwerdeführer auf einem am 25. September 1981 eingebrachten Wahlvorschlag, der sich als Liste der aktiven Gewerkschafter (LAG) bezeichnete und vom Wahlvorstand auch zugelassen wurde. Eine Streichung der Beschwerdeführer als Wahlwerber wegen Fehlens der Wählbarkeit wurde vom Wahlvorstand nicht vorgenommen.

1.2. Alle vier Beschwerdeführer fochten die Kündigungen und Entlassungen beim Einigungsamt Linz wegen Sozialwidrigkeit, die Kündigungen mit der weiteren Begründung an, daß sie wegen gewerkschaftlicher Betätigung, die Entlassungen mit der weiteren Behauptung, daß sie wegen der Bewerbung um ein Betriebsratsmandat ausgesprochen worden seien.

1.3. Mit einem - zusätzlichen - am 30. September 1981 an das Einigungsamt Linz gerichteten Antrag brachten die Beschwerdeführer vor, daß die VOEST-ALPINE AG ihnen mit der Begründung, daß ihr Dienstverhältnis mit der Entlassung am 16. September 1981 beendet worden sei bzw. mit dem Hinweis auf das mit der Kündigung ausgesprochene Werksverbot verweigere, das Werksgelände zu betreten. Auf Grund der Anfechtung der Kündigungen bzw. der Entlassungen seien sie jedoch berechtigt, an der bevorstehenden Betriebsratswahl sowohl aktiv als auch passiv teilzunehmen; auf Grund ihrer Zulassung als Wahlwerber auf der Liste einer wahlwerbenden Gruppe habe ihnen die VOEST-ALPINE AG das Betreten des Werksgeländes zu gestatten, da es außer dem Hausrecht keinen Grund gebe, der das Verbot des Betretens des Werksgeländes rechtfertigen könne, eine Berufung auf das Hausrecht den Dienstgeber zu einer Einschränkung der Ausübung betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse wie der Wahlwerbung einer zugelassenen Wählergruppe nicht legitimiere.

Die Beschwerdeführer beantragten daher die Erlassung eines Bescheides des Inhaltes, daß die VOEST-ALPINE AG verpflichtet sei, ihnen "bis einschließlich 7. Oktober 1981 das Betreten des Werksgeländes ihres Hauptbetriebes Linz in der Zeit von 6 Uhr früh bis 6 Uhr abends zur Werbung für die bei der Angestellten-Betriebsratswahl zugelassene Liste der aktiven Gewerkschafter zu gestatten".

2.1. Mit Bescheid des Einigungsamtes Linz vom 1. Oktober 1981, Re 106/81/3, wurde der unter 1.3. wiedergegebene Antrag der Beschwerdeführer wegen sachlicher Unzuständigkeit des Einigungsamtes Linz zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß für Streitigkeiten über das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot nach §37 Abs1 ArbVG die Zuständigkeit des Einigungsamtes nur gegeben sei, soweit Rechte der Arbeitnehmer in den Organen der Arbeitnehmerschaft nach §157 Abs1 Z3 ArbVG betroffen seien, nicht aber für andere Streitigkeiten nach §37 Abs1 ArbVG; für solche Streitigkeiten mit dem Betriebsinhaber seien die Arbeitsgerichte und mit dritten Personen die ordentlichen Gerichte zuständig. Da es sich im Fall der Beschwerdeführer, der die Gestattung des Betretens des Werksgeländes zum Zwecke der Wahlwerbung zum Gegenstand habe, keinesfalls um Streitigkeiten über die Rechte von Arbeitnehmern in den Organen handle, sei die Zuständigkeit des Einigungsamtes nicht gegeben.

3.1. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3.2. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift jedoch nicht erstattet. Die beteiligte VOEST-ALPINE AG hat eine Äußerung abgegeben, in der sie Abweisung der Beschwerde begehrt.

4. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

4.1.1. Die Beschwerdeführer erachten sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weil die belangte Behörde ihre Zuständigkeit zur Fällung einer Sachentscheidung zu Unrecht verneint habe. Sie vermeinen, die belangte Behörde habe, indem sie die Zuständigkeit des Einigungsamtes für Streitigkeiten über das im §37 ArbVG festgelegte Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot nur für den Fall bejaht habe, daß Rechte der Arbeitnehmer in den Organen betroffen seien, die Rechtslage verkannt. Die belangte Behörde habe mit ihrer Rechtsansicht nur auf §157 Abs1 Z3 ArbVG Bedacht genommen und hiebei dessen Z2, der Streitigkeiten über die Bestellung von Organen der Arbeitnehmerschaft zum Gegenstand habe, zu Unrecht keine Beachtung geschenkt. Daß es sich bei der Wahl des Angestellten-Betriebsrates um die Bestellung eines Belegschaftsorgans handle, könne nicht ernsthaft bezweifelt werden. Fraglich könne daher nur sein, ob Kandidaten für diese Wahl als Berechtigte iS des Einleitungssatzes des §157 Abs1 ArbVG angesehen werden können. Sei man sich aber darüber im klaren, daß der Gesetzgeber mit der Wahl dieses Begriffes auf die materiellrechtliche Situation verwiesen habe, und bejahe man, daß prinzipiell jede wahlwerbende Gruppe - und deren Kandidaten - das Recht habe, im Gelände eines Betriebes Wahlwerbung für sich zu betreiben, soweit der Betriebsinhaber keinen Einspruch erhebe, so könne nicht zweifelhaft sein, daß für Streitigkeiten die Zuständigkeit des Einigungsamtes nach Z2 des §157 Abs1 ArbVG gegeben sei.

4.1.2.1. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 6156/1970, 7912/1976) ua. dann verletzt, wenn es die Behörde entgegen dem Gesetz ablehnt, eine Sachentscheidung zu treffen.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer zurückgewiesen, also eine Sachentscheidung verweigert, dies mit der Begründung, sie sei zur Erlassung des beantragten Bescheides nicht zuständig. Der VfGH hat also zu prüfen, ob diese Rechtsmeinung der belangten Behörde zutrifft.

4.1.2.2. Gemäß §157 Abs1 ArbVG haben die Einigungsämter dann, wenn ein Ausgleich nicht zustande kommt, "eine Entscheidung zu fällen". Eine allgemeine Zuständigkeit der Einigungsämter zur Entscheidung aller strittigen Fragen des Betriebsverfassungsrechtes ähnlich der subsidiären Zuständigkeit des §2 AVG 1950 ist im Gesetz nirgends ausgesprochen und daher zu verneinen (zu der in diesem Punkt vergleichbaren Rechtslage nach dem BRG vgl. VfSlg. 2737/1954, 3443/1958). Der VfGH pflichtet der belangten Behörde auch darin bei, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Streitigkeit über die Mitgliedschaft zu den Organen der Arbeitnehmerschaft iS des §157 Abs1 Z3 ArbVG handelt. Für den Streitfall könnte sich eine Zuständigkeit des Einigungsamtes nur aus §157 Abs1 Z2 ArbVG ergeben, nach welcher Bestimmung die Einigungsämter über Antrag eines hiezu Berechtigten eine Entscheidung in Streitigkeiten über die Bestellung und die Geschäftsführung, sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Arbeitnehmerschaft zu fällen haben. Als Zuständigkeitsnorm käme hiebei nur der erste Tatbestand, nämlich eine Streitigkeit über die Bestellung eines Organs der Arbeitnehmerschaft in Frage.

Darüber, wann ein Bestellungsstreit vorliegt, hat sich der VfGH erstmals mit Erk. VfSlg. 2303/1952 (= ArbSlg. 5390/1952), damals im Zusammenhang mit §26 lita BRG befaßt; dessen Wortlaut entsprach §157 Abs1 Z2 ArbVG mit der bloß sprachlichen Abweichung, daß das BRG von Streitigkeiten "aus der Bestellung der Organe der Betriebsvertretung" sprach, während das ArbVG von Streitigkeiten "über die Bestellung der Organe der Arbeitnehmerschaft" spricht. Im genannten Erk. vertrat der VfGH die Rechtsansicht, daß nur der Betriebsrat in seiner Gesamtheit und nicht das einzelne Mitglied als Organ der Betriebsvertretung iS des §26 lita BRG anzusehen sei, sodaß das Einigungsamt vom einzelnen Betriebsratsmitglied nicht angerufen werden könne, wenn sich dieses durch das Verhalten des Betriebsinhabers in seinen Rechten als Betriebsratsmitglied beeinträchtigt erachte. Dem Mitglied bleibe es überlassen, die erfahrene Beeinträchtigung dem Kollegium des Betriebsrates zur Kenntnis zu bringen, das sich dann darüber schlüssig werden müsse, ob es wegen der Beeinträchtigung eines seiner Mitglieder beim Betriebsinhaber oder allenfalls beim Einigungsamt geeignete Schritte unternehmen wolle. Eine unmittelbare Anrufung des Einigungsamtes durch das einzelne Betriebsratsmitglied könne nach §26 lita BRG vom Gesetzgeber auch deshalb nicht beabsichtigt gewesen sein, weil sonst, wenn zwischen einem Betriebsratsmitglied und den übrigen Mitgliedern des Kollegiums keine Einigung zustande komme, das Einigungsamt genötigt würde, solche interne Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Betriebsrates, die nach dem klaren Willen des Gesetzgebers daselbst durch Abstimmung erledigt werden müssen, mit einem Spruch zu entscheiden.

Im Erk. VfSlg. 3443/1958 meinte der VfGH - ohne Bezugnahme auf das vorausgehend wiedergegebene Erk. - daß §26 lita BRG wohl nur die Organe der Betriebsvertretung nenne, der Wortlaut der Gesetzesstelle jedoch dennoch nicht den Schluß erlaube, daß das Einigungsamt für eine Entscheidung über das Erlöschen eines einzelnen Mandates nicht berufen wäre. §26 lita BRG spreche nämlich ganz allgemein von Streitigkeiten aus der Bestellung der Organe der Betriebsvertretung. Die Gültigkeit der Bestellung (Wahl) des Betriebsrates als Kollegium sei durch §9 Abs7 und 8 BRG geregelt. §26 lita BRG betreffe daher andere strittige Fragen, insbesondere auch das Erlöschen des Mandates eines einzelnen Mitgliedes nach §13 Abs3 BRG. Dies entspreche auch der Auffassung des VwGH (VwSlg. 3619 A/1955). Der VwGH ist allerdings in der Folge mit Erk. vom 21. September 1955, Z 2667/54 (SozMitt. II B S 295), unter Berufung auf das erstzitierte Erk. des VfGH VfSlg. 2303/1952, dessen früherer Meinung beigetreten. Im Erk. vom 28. Feber 1955, Z 891/54 (ArbSlg. 6179/1955), führte er schließlich aus, daß als Organe der Betriebsvertretung nach §3 Abs3 BRG nur die Betriebsversammlung und der Betriebsrat (Vertrauensmänner) in Betracht kämen. Betriebsrat sei nicht das einzelne Betriebsratsmitglied, sondern die Gesamtheit der Betriebsratsmitglieder als Kollegium. Das Einigungsamt könne daher, abgesehen vom Streit über das Erlöschen eines Betriebsratsmandates grundsätzlich nur angerufen werden, wenn es sich um eine Streitigkeit aus der Bestellung des Betriebsrates als Ganzen oder der Geschäftsführung des Betriebsrates als Kollegium handle. Da sich der Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf §26 lita BRG nicht habe stützen können, sei nur noch zu prüfen gewesen, ob ihm auf Grund anderer Bestimmungen ein Anspruch auf Entscheidung des Einigungsamtes zugestanden wäre. Ein Mitglied des Betriebsrates könne sich durch Anrufung des Einigungsamtes jedenfalls dagegen wehren, daß ihm seine Mitgliedschaft auf Grund der Vorschrift des §13 Abs3 BRG aberkannt würde. Dies setze allerdings voraus, daß der Betreffende auch tatsächlich Betriebsratsmitglied sei. Dies habe auf den Beschwerdeführer jedoch nicht zugetroffen, er habe ja erst durch die Anrufung des Einigungsamtes erreichen wollen, daß ihm ein Mandat zugeteilt werde, das nach seiner Ansicht unrichtigerweise ein anderer durch den Wahlvorstand erhalten habe. Dies hätte er aber nur durch Anfechtung der Gültigkeit der Betriebsratswahl erreichen können. Von dieser Möglichkeit habe der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht und eine direkte Anrufung des Einigungsamtes sei auf Grund der vom Beschwerdeführer herangezogenen Bestimmungen des BRG nicht zulässig.

Floretta - Strasser bezeichnen im Kommentar zum Betriebsrätegesetz,

2. Auflage, - Komm. z. BRG (S 569) - die Überlegung, zur Bestellung des Kollegialorgans Betriebsrat gehöre auch noch die Wahl der Funktionäre, die das Kollegialorgan handlungsfähig machen, als zwar nicht abwegig, doch als aus anderen Gründen nicht haltbar. Man habe sich bisher weitgehend damit begnügt, die Zuständigkeit des Einigungsamtes mit der Begründung zu verneinen, daß es sich bei der Bestellung der Betriebsratsfunktionäre (Konstituierung des Betriebsrates) nicht um Streitigkeiten aus der Bestellung der Organe der Betriebsvertretung handle. Diese Feststellung sei zwar richtig, das Ergebnis der Entscheidungen aber falsch: Die Konstituierung des Betriebsrates, überhaupt jedes Organs, sei der Geschäftsführung dieses Organs zuzurechnen, ebenso jede Veränderung in der Verteilung der Funktionen innerhalb des Kollegialorgans. Die Zuständigkeit des Einigungsamtes sei daher auch für solche Streitigkeiten auf Grund des zweiten Tatbestandes des §26 lita BRG gegeben. In diesem Zusammenhang äußern Floretta - Strasser (Komm. z. BRG, 2. Auflage, S 575) gleichzeitig die Ansicht, daß Beschlüsse des Betriebsrates in bezug auf ihr gesetzmäßiges Zustandekommen auf jeden Fall, aber auch überall dort, wo für das den Inhalt der Tätigkeit betreffende Verhalten des Betriebsrates bindende Normen bestehen, einer Überprüfung durch das Einigungsamt zugänglich seien. Hinsichtlich des Begriffes "Bestellung der Organe" stelle sich die Frage, ob der Tatbestand der Wahlanfechtung miterfaßt sei, da für diesen Fall §26 lita BRG in dieser Hinsicht nur deklaratorischen Charakter besitzen würde. Die gegenteilige Meinung nehme an, daß §26 lita leg. cit. alle Bestellungsstreitigkeiten mit Ausnahme der Wahlanfechtung umfasse. Bei diesem Standpunkt müsse allerdings die Nichterwähnung der Wahlanfechtung im Einleitungssatz des §26 ArbVG als Versehen des Gesetzgebers gewertet werden. Es sei auch zu berücksichtigen, daß der erste Tatbestand des §26 lita ArbVG selbst bei weitester Auslegung die Anfechtung der Wahl einer Person nicht decke, daß aber dieser Tatbestand nach Meinung der Judikatur - es folgen Hinweise auf die bereits wiedergegebenen Entscheidungen des VfGH VfSlg. 3443/1958 und des VwGH ArbSlg. 6179/1955 - einen Streit über das Erlöschen des Amtes der Organe der Betriebsvertretung darstelle (Komm. z. BRG, 2. Auflage, S 570).

In ihrem Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz (Komm. z. ArbVG) bringen Floretta - Strasser im wesentlichen keine neuen Gesichtspunkte zur Beantwortung der Frage vor, welche Sachverhalte vom Zuständigkeitstatbestand "Bestellung der Organe" (erster Tatbestand des §157 Abs1 Z2 ArbVG) erfaßt werden. Im Zusammenhang mit §37 ArbVG (Komm. z. ArbVG S 229 f.) führen sie aus, daß die Zuständigkeit des Einigungsamtes für Streitigkeiten über das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot, soweit sie die Rechte des Arbeitnehmers in den Organen betreffen, in §157 Abs1 Z3 ArbVG gedeckt sei. Es könnten auch Begehren gestellt werden, die auf die Feststellung der Nichtigkeit einer Beschränkung oder Benachteiligung nach §37 Abs1 ArbVG gerichtet sind. Für andere Streitigkeiten über das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot nach §37 Abs1 ArbVG, die ua. das aktive und passive Wahlrecht betreffen, könne jedoch das Einigungsamt nicht in Anspruch genommen werden, weil es sich nicht um eine Streitigkeit nach §157 Abs1 Z3 leg. cit. handle und eine andere Zuständigkeitsbestimmung des §157 ArbVG nicht in Frage käme. Zu §157 ArbVG weisen Floretta - Strasser darauf hin, daß §26 BRG als Vorläufer dieser Bestimmung zu betrachten sei. Die Rechtsanwendung werde vor eine Reihe nicht leicht zu lösender Probleme gestellt. Eine Gruppe von Streitigkeiten würden im §157 ArbVG generalklauselartig umschrieben, andere wieder kasuistisch bezeichnet. Eine Untersuchung der Frage, welche Arten von Rechtsstreitigkeiten sich im Rahmen der Betriebsverfassung ergeben könnten, müsse von der materiellrechtlichen Situation ausgehen.

Lehre und Judikatur haben sich also bei der inhaltlichen Ermittlung des ersten Tatbestandes des §26 lita BRG am Wortlaut orientiert; ausgehend davon, daß das Mitglied eines Organs nicht das Organ einer Betriebsvertretung sein könne, wurde die Zuständigkeit des Einigungsamtes nur für Fälle angenommen, in denen das Organ selbst als Antragsberechtigter auftrat. Mit dieser wörtlichen Interpretation wurde allerdings das Auslangen nicht mehr gefunden, sobald das Erlöschen des Mandates zur Erörterung stand; für diesen Fall wurde eine Antragslegitimation auch des einzelnen Mitgliedes des Organs anerkannt, dessen Mandat strittig war. Die wörtliche Interpretation wurde also insofern bereits als unbefriedigend fallengelassen, daraus jedoch nicht die Konsequenz gezogen, daß sie für keinen der drei Tatbestände des §26 lita BRG aufrechterhalten werden könne. Floretta - Strasser haben allerdings schon darauf verwiesen, daß unter gewissen Voraussetzungen auch Betriebsratsbeschlüsse auf Antrag eines Betriebsratsmitgliedes Gegenstand einer Streitigkeit vor dem Einigungsamt sein können; solche Fälle können aus der Konstituierung des Betriebsrates resultieren, aber auch Ergebnis späterer Streitigkeiten im Rahmen der Tätigkeit des Betriebsrates sein. Mit guten Gründen wurde von Floretta - Strasser darauf verwiesen, daß es sich auch hiebei unter bestimmten Voraussetzungen um Fälle der Geschäftsführung der Organe der Betriebsvertretung handle, solche Streitigkeiten also unter den zweiten Tatbestand des §26 lita BRG zu subsumieren seien (Komm. z. BRG, 2. Auflage, S 575).

Was zur Problematik einer Wortinterpretation des §26 lita BRG hervorgekommen ist, gilt auch für §157 Abs1 Z2 ArbVG. Die Unzulänglichkeit einer ausschließlich am Wortlaut orientierten Interpretation betrifft aber nicht nur den zweiten und dritten Tatbestand der seinerzeitigen Regelung des §26 lita BRG und des nunmehrigen §157 Abs1 Z2 ArbVG, sondern auch dessen ersten Tatbestand, nämlich Streitigkeiten über die Bestellung der Organe der Arbeitnehmerschaft.

Daß als Hauptfall eines Bestellungsstreites die Wahlanfechtung zu betrachten ist, bedarf keiner Erörterung. Ebenso einleuchtend ist, daß §157 Abs1 Z2 ArbVG diesen Streitfall nicht betreffen kann, da §59 ArbVG hiefür eine besondere (Zuständigkeits-)Regelung vorsieht und nicht angenommen werden kann, daß der Gesetzgeber überflüssigerweise im §157 Abs1 Z2 ArbVG eine ausschließlich deklarative Aussage getroffen hätte. Vielmehr ist anzunehmen, daß die Wahlanfechtung nur einer der Fälle ist, die von §157 Abs1 Z2 ArbVG erfaßt werden und im Hinblick auf den genannten generalklauselartigen Charakter dieser Regelung eben nur insofern die Frage einer deklarativen Bedeutung auftritt, als §59 eine Zuständigkeit der Einigungsämter für Wahlanfechtungen bereits festlegt. Es ergibt sich aber aus dem in §157 Abs1 Z2 ArbVG einfließenden Inhalt des §59, daß bei Bestellungsstreitigkeiten nicht nur das Organ, sondern jeder, der zur Wahlanfechtung legitimiert ist, Berechtigter iS des Einleitungssatzes des §157 Abs1 ist und vom ersten Tatbestand der Ziffer 2 (Streitigkeiten über die Bestellung der Organe der Arbeitnehmerschaft) also auch Fälle anderer Art erfaßt sind als solche, in denen das Organ in seiner Gesamtheit vor dem Einigungsamt auftritt. Kommt dieser Inhalt dem ersten Tatbestand wie auch den anderen Tatbeständen des §157 Abs1 Z2 ArbVG zu, so ergibt sich schon im Hinblick auf den generalklauselartigen Charakter der Regelung, daß insbesondere Fälle umfaßt werden, die Streitigkeiten zwischen Beschäftigten und dem Unternehmen über die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes bilden, jedoch durch §59 ArbVG nicht erfaßt werden. Der VfGH ist folglich der Ansicht, daß jedenfalls auch solche Streitigkeiten in die Zuständigkeit des Einigungsamtes fallen, da es systemwidrig wäre, wenn ein Streit, der von §59 ArbVG nicht erfaßt wird, weil er nicht die Verletzung solcher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder solcher Grundsätze des Wahlrechtes betrifft, die Gegenstand einer Wahlanfechtung sein können, aber ein Streit über die Ausübung des Wahlrechtes ist, nicht in die Zuständigkeit des Einigungsamtes fallen sollte. Ein derartiges Vorgehen könnte dem Gesetzgeber sinnvollerweise nicht unterstellt werden.

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, daß ausgehend von den Prozeßbehauptungen nach der Art des Rechtsstreites die Zuständigkeit des Einigungsamtes zu bejahen wäre, da es sich um einen Streitfall über die Ausübung einer Wahlwerbung handelt.

4.1.2.3. Zu erörtern bleibt, ob es an der Zuständigkeit des Einigungsamtes etwas ändert, daß die Dienstverhältnisse der Beschwerdeführer durch die fristlose Entlassung noch vor Ausschreibung der Wahl beendet wurden. Denn nach §53 ArbVG sind - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nur Arbeitnehmer wählbar, die am Tag der Ausschreibung der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind. Nun haben aber die Beschwerdeführer gerade diese Entlassung (wie die vorhergehenden Kündigungen) beim Einigungsamt angefochten (§§105, 106 ArbVG). Es ist also zumindest in Schwebe, ob die Beendigung der Dienstverhältnisse wirksam bleibt. Der dem Einigungsamt unterbreitete Sachverhalt schließt darüber hinaus nicht von vornherein aus, daß die Entlassungen wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des §37 ArbVG nichtig sind. Zur Entscheidung oder Beurteilung all dieser Fragenist die belangte Behörde zuständig und in der Lage. Hätte sie etwa der Anfechtung bereits vor Zurückweisung des in Rede stehenden Begehrens auf Gewährung des Zutrittes zum Betrieb der VOEST-ALPINE AG stattgegeben und die Entlassungen für rechtsunwirksam erklärt, könnten aus diesem Blickwinkel keine Bedenken gegen eine Entscheidung über die Zulassung zur Wahlwerbung erhoben werden. Zweifelhaft kann daher überhaupt nur sein, ob die Behörde über dieses Begehren schon vor Erledigung der Anfechtung absprechen kann.

Nach Meinung des VfGH kann sie vor Entscheidung über das Anfechtungsbegehren jedenfalls nicht von der Rechtswirksamkeit der Beendigungserklärung ausgehen und ihre Zuständigkeit verneinen.

Da die Entscheidungsmöglichkeit vom eigenen Verhalten der Behörde abhängig ist, kann ein Antrag auf Eröffnung des Zutritts zum Betrieb nicht a limine zurückgewiesen werden. Ist sie zur Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Beendigungserklärungen oder zur Entscheidung über das Anfechtungsbegehren noch nicht in der Lage, hat sie zu prüfen, ob Sinn und Zweck ihrer Zuständigkeit zur Entscheidung über die Ausübung der Wahlwerbung es ihr allenfalls ermöglichen, sich in dringenden Fällen mit greifbaren Beweismitteln zu begnügen und die Frage nach dem Bestand der Dienstverhältnisse auf Grund vorläufig gewonnener Überzeugung zu beantworten, oder ob sie mit der Entscheidung über den Antrag bis zur Entscheidung über die Anfechtung zuwarten muß. Keinesfalls darf sie den Antrag jedoch sofort zurückweisen.

Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter hat somit stattgefunden.

4.2. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

Schlagworte

Arbeitsverfassung, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B610.1981

Dokumentnummer

JFT_10169699_81B00610_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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