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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §136 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/08/0088Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/08/0044 E 17. November 2004 RS 3Stammrechtssatz
Entsprechend der gesetzlichen Anordnung in § 31 Abs. 5 Z. 16 ASVG umschreiben die Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Befreiung von der Rezeptgebühr (RL) zunächst den für die Befreiung von der Rezeptgebühr in Betracht kommenden Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen. Bei Erfüllung dieser allgemeinen Merkmale, wie sie in den §§ 3 und 4 RL normiert sind, liegt besondere soziale Schutzbedürftigkeit iSd § 136 Abs. 5 ASVG unwiderleglich vor. Für die Befreiung in besonderen Fällen, welche auf Grund des § 31 Abs. 5 Z. 16 letzter Halbsatz ASVG in § 5 RL vorgesehen ist, ist es erforderlich, dass eine der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd §§ 3 und 4 RL vergleichbare Situation vorliegt, ohne dass die Tatbestandsmerkmale der §§ 3 und 4 RL verwirklicht werden. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn trotz eines den Richtsatz um mehr als 15 % übersteigenden Einkommens gerade auf Grund der durch eine länger dauernde medikamentöse Behandlung zu entrichtenden Rezeptgebühren eine soziale Situation eintritt, die jener vergleichbar ist, die auch bei Personen besteht, die die allgemeinen Kriterien der §§ 3 und 4 RL erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080087.X01Im RIS seit
22.03.2006