RS Vwgh 2006/2/15 2003/13/0113

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Veröffentlicht am 15.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/15/0135 E 14. September 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Trifft eine Berufungsbehörde, der keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Berufung vorliegt, dennoch eine Sachentscheidung, so belastet sie den erlassenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003130113.X01

Im RIS seit

17.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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