RS Vwgh 2006/2/15 2005/08/0063

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Veröffentlicht am 15.02.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/08/0115 E 21. November 2007

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbelehrung muss zwar keine Adresse enthalten. Wird aber eine Adresse genannt, dann gelten auch dafür die Regeln des § 61 AVG. Bei der Adresse handelt es sich nämlich um eine Angabe über die Behörde im Sinne des § 61 Abs. 4 AVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080063.X01

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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