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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §61 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/08/0115 E 21. November 2007Rechtssatz
Die Rechtsmittelbelehrung muss zwar keine Adresse enthalten. Wird aber eine Adresse genannt, dann gelten auch dafür die Regeln des § 61 AVG. Bei der Adresse handelt es sich nämlich um eine Angabe über die Behörde im Sinne des § 61 Abs. 4 AVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080063.X01Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008