RS Vwgh 2006/2/15 2004/08/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2006
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4;
FHStG 1993 §3 Abs2 Z2;
FHStG 1993 §3 Abs2 Z4;
FHStG 1993 §3 Abs2 Z5;
UniStG 1997 §11 Abs3 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0011 E 16. März 1999 RS 1 (Hier betreffend einen Fachhochschul-Studiengang)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob eine umfassende Inanspruchnahme durch ein Studium iSd § 12 Abs 4 iVm § 12 Abs 3 lit f AlVG vorliegt, ist durch die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, und nicht nach der konkret-individuellen Art, wie der Auszubildende der Ausbildung obliegt, zu beantworten. Dabei ist davon auszugehen, dass die in einem Lehrplan vorgesehenen Semesterstunden auch besucht werden. Auf eine "Anwesenheitspflicht" des Studenten kommt es nicht an (hier: die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass das sechssemestrige Studium an der Akademie für Sozialarbeit eine derartige Ausbildung darstellt; es ist daher davon auszugehen, dass es sich sowohl beim Studium der Psychologie an der Karl-Franzens-Universität in Graz als auch bei der Ausbildung in der Akademie für Sozialarbeit um Studien iSd § 12 Abs 3 lit f und § 12 Abs 4 AlVG handelt; vgl das E 20.10.1998, 98/08/0094, und den Lehrplan der Akademie für Sozialarbeit, BGBl Nr 1994/991).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080062.X02

Im RIS seit

04.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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