RS Vwgh 2006/2/15 2005/13/0179

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Veröffentlicht am 15.02.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §93 Abs2;
ZustG §9;

Rechtssatz

So wie bei natürlichen Personen die Bezeichnung des Bescheidadressaten durch Anführen seines Vor- und Zunamens zu erfolgen hat (Hinweis B 24. Februar 2005, 2001/15/0160), ist bei einer im Abgabenverfahren parteifähigen Wohnungseigentumsgemeinschaft eine nähere Bezeichnung zur Identifizierung des Bescheidadressaten erforderlich. [Hier: Mit der Bezeichnung "Wohnungseigentumsgemeinschaft" allein ist ein Bescheidadressat nicht ausreichend beschrieben. Die Anführung des steuerlichen Vertreters (im Beschwerdefall Hausverwaltung J.) ändert daran nichts; mit dem Vermerk "z.H." ist in der in Rede stehenden Erledigung lediglich der Umstand einer Vertretung zur Zustellung gekennzeichnet, nicht aber eine nähere Beschreibung des Bescheidadressaten erfolgt.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005130179.X02

Im RIS seit

23.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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