RS Vwgh 2006/2/15 2005/13/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2006
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §273 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist (§ 273 Abs. 1 lit. a BAO). Eine Berufung, welche sich nicht gegen einen Bescheid richtet, ist unzulässig (vgl. etwa Ritz, BAO3, Tz 2, 6 und 7 zu § 273). Die belangte Behörde wäre daher nicht befugt gewesen, über die gegen diese Erledigung von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung meritorisch zu entscheiden, sondern hatte sie zurückzuweisen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. September 2004, 2001/15/0073, vom 23. Februar 2005, 2002/14/0001, und vom 21. Dezember 2005, 2004/14/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005130179.X04

Im RIS seit

23.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten