RS Vwgh 2006/2/15 2002/13/0210

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Veröffentlicht am 15.02.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §2 Abs3;
FamLAG 1967 §5 Abs1 litd;

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 26. Mai 2004, 2000/14/0090, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass durch die Verknüpfung des Wortes "ausschließlich" in § 5 Abs. 1 lit. d FLAG mit der "während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung" eindeutig festgelegt ist, dass nur ein aus einer solchen Beschäftigung erzieltes Einkommen nicht zur Ermittlung der Einkünfte des Kindes heranzuziehen ist. Nur dann, wenn die Einkünfte ausschließlich in den Ferien erzielt werden und somit ein echtes "Ferialeinkommen" bilden, haben sie bei Berechnung des § 5 Abs. 1 FLAG außer Betracht zu bleiben. Von einem solchen Ferialeinkommen kann aber dann keine Rede mehr sein, wenn das ganze Jahr über aus einer im § 2 Abs. 3 EStG 1988 genannten Tätigkeit Einkünfte erzielt werden. Sind monatliche Einkünfte in schwankender Höhe zur Ermittlung der Einkünfte gemäß § 5 Abs. 1 FLAG heranzuziehen, sind die Einkünfte auf die Anzahl der Monate, in denen sie erzielt wurden, gleichmäßig aufzuteilen (Hinweis E 12. Jänner 1983, 82/13/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130210.X01

Im RIS seit

17.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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