RS Vwgh 2006/2/15 2002/13/0095

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Veröffentlicht am 15.02.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §82;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0152 E 25. April 2002 VwSlg 7713 F/2002 RS 1

Stammrechtssatz

Die Haftung des Arbeitgebers besteht nicht mehr, wenn dem Arbeitnehmer die Einkommensteuer, die auf die entsprechenden Bezüge entfällt, vorgeschrieben worden ist und er die Steuer entrichtet hat (Hinweis E 13. September 1972, 2218/71; E 10. April 1985, 84/13/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130095.X05

Im RIS seit

17.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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