RS Vwgh 2006/2/15 2002/13/0182

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Veröffentlicht am 15.02.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207;

Rechtssatz

Die Verjährung ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, ohne dass es einer förmlichen Einwendung oder Einrede bedarf (vgl. z.B. Ritz, BAO3, § 207 Tz 3, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130182.X01

Im RIS seit

17.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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