RS Vwgh 2006/2/15 2001/13/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2006
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §7 Abs4;
UStG 1994 §7 Abs6 Z1 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/13/0276

Rechtssatz

Dass die Anbringung von Abdrucken gefälschter Stempel auf einer Ausfuhrbescheinigung keine zollamtliche Ausgangsbestätigung im Sinne des § 7 Abs. 6 Z. 1 lit. b UStG 1994 und damit eben nicht den nach § 7 Abs. 4 Satz 1 leg. cit. erforderten Ausfuhrnachweis herstellen kann, ist unmittelbar einsichtig und wurde vom Verwaltungsgerichtshof in einem gleichartigen Fall zur insoweit vergleichbar gestalteten Rechtslage nach dem Umsatzsteuergesetz 1972 im hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1991, 91/15/0051, VwSlg 6640 F/1991, mit näherer Begründung dargelegt. Mit der Anbringung von Abdrucken gefälschter Stempel auf Ausfuhrbescheinigungsformularen kann ein Ausfuhrnachweis für die in diesen Formularen angeführten Waren deswegen nicht erbracht werden, weil es an der entscheidenden Beurkundung des umsatzsteuerlich rechtserheblichen Vorganges der Ausfuhr der Waren durch die hiezu berufene Stelle, nämlich das Zollamt, fehlt, welchem die mit der gefälschten Stampiglie versehene Erklärung nicht zugerechnet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001130275.X01

Im RIS seit

17.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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