RS Vwgh 2006/2/15 2002/13/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs7 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0177 E 31. März 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Dass Schulgeld als Kosten der Berufsausbildung beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen (Hinweis E 20. Dezember 1994, 94/14/0087; E 23. November 2000, 95/15/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130054.X02

Im RIS seit

23.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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