RS Vwgh 2006/2/15 2004/08/0251

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Veröffentlicht am 15.02.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GSVG 1978 §25 Abs7;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 25 Abs. 7 GSVG ist nicht unsachlich, weil der Umstand, dass eine Regelung in einzelnen Fällen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt, nicht die Sachlichkeit der Regelung berührt; nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann als unsachlich gewertet werden; es muss dem Gesetzgeber gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (Hinweis VfSlg. 9645 und die dort angeführte Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080251.X02

Im RIS seit

13.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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