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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 25 Abs. 7 GSVG ist nicht unsachlich, weil der Umstand, dass eine Regelung in einzelnen Fällen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt, nicht die Sachlichkeit der Regelung berührt; nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann als unsachlich gewertet werden; es muss dem Gesetzgeber gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (Hinweis VfSlg. 9645 und die dort angeführte Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080251.X02Im RIS seit
13.03.2006Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009