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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/08/0114 E 15. Februar 2006Rechtssatz
Es ist zwar zutreffend, dass ein Anbringen nur dann als eingebracht gilt, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich eingelangt ist, und dass der Absender die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde zu tragen hat (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 331 unter E 4 und 7 wiedergegebene hg. Rsp). Dies gilt aber nicht auch für Aktenstücke, die erst nach ihrem Einlangen bei der Behörde in Verlust geraten. Diesfalls wäre der in Verlust geratene Aktenteil zu rekonstruieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080105.X03Im RIS seit
13.03.2006