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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §77 Abs1;Rechtssatz
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gemeinschuldners ändert nichts daran, dass er weiterhin Abgabenschuldner betreffend die Abgaben ist, die durch den Fortbetrieb oder die Beendigung seines Unternehmens entstehen (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Mai 1998, 93/13/0052, sowie Hofstätter/Reichel, § 2 EStG 1988 Tz 7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005140033.X05Im RIS seit
30.03.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013