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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Durch die Aufhebung des am 29. August 2003 verkündeten Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates mit dem hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, 2004/20/0057, das den Verfahrensparteien am 21. und 22. Juli 2005 zugestellt wurde, sind auch der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Februar 2005 und der hier angefochtene Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. April 2005 (die diesen Bescheid betreffende Beschwerde langte beim Verwaltungsgerichthof nach Bewilligung von Verfahrenshilfe am 26. Juli 2005 ein) rückwirkend aus dem Rechtsbestand beseitigt worden (vgl. zum Wegfall der in der "Verfahrensabfolge" nachfolgenden Entscheidungen mit dem aufhebenden Erkenntnis ausführlich Stöger, Verwaltungsgerichtliche Kassation und "aufbauende Bescheide" (2002) 19, 22, 55-57 und 202-205 m.w.N). Die Beschwerde war daher -
mangels eines geeigneten Anfechtungsgegenstandes - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. (Hier: Das Bundesasylamt hatte - nach Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12. Februar 2002 durch den unabhängigen Bundesasylsenat mittels des am 29. August 2003 verkündeten Bescheides - im fortgesetzten Verfahren den Asylantrag des Beschwerdeführers vom Juni 2001 (erneut) gemäß § 7 AsylG 1997 mit Bescheid vom 22. Februar 2005 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 6. April 2005 abgewiesen.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006190152.X01Im RIS seit
06.06.2006