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23/01 KonkursordnungNorm
KO §82;Rechtssatz
Der Masseverwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner baren Auslagen und auf eine Entlohnung (§ 82 KO). Wenn auch die Entlohnung des Masseverwalters in gewisser Weise pauschal erfolgt (Hinweis Hierzenberger/Riel, in Konecny/Schubert, [Hrsg.], Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 82 KO, Tz 3ff), wird der mit einer Unternehmensfortführung verbundene Mehraufwand im Verhältnis zur üblichen Tätigkeit des Masseverwalters und das in diesen Fällen erhöhte Haftungsrisiko gesondert honoriert, wobei als Richtwert die üblichen Bezüge eines Geschäftsführers herangezogen werden (Hierzenberger/Riel, aaO, Tz 7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005140033.X03Im RIS seit
30.03.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013