RS Vwgh 2006/2/16 2005/14/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2006
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Index

23/01 Konkursordnung

Norm

KO §82;

Rechtssatz

Der Masseverwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner baren Auslagen und auf eine Entlohnung (§ 82 KO). Wenn auch die Entlohnung des Masseverwalters in gewisser Weise pauschal erfolgt (Hinweis Hierzenberger/Riel, in Konecny/Schubert, [Hrsg.], Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 82 KO, Tz 3ff), wird der mit einer Unternehmensfortführung verbundene Mehraufwand im Verhältnis zur üblichen Tätigkeit des Masseverwalters und das in diesen Fällen erhöhte Haftungsrisiko gesondert honoriert, wobei als Richtwert die üblichen Bezüge eines Geschäftsführers herangezogen werden (Hierzenberger/Riel, aaO, Tz 7).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005140033.X03

Im RIS seit

30.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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