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23/01 KonkursordnungNorm
KO §81 Abs1;Rechtssatz
Dem Masseverwalter obliegt die praktische Durchführung des Konkursverfahrens (Ermittlung der Wirtschaftslage des Gemeinschuldners, Fortführung des Schuldnerunternehmens, Feststellung, Verwaltung und Versilberung der Aktiven, Feststellung der Passiven, Verteilung der Masse). § 81 Abs. 1 KO (in der für den Beschwerdefall geltenden Fassung - Streitjahr 1996) räumt ihm die Möglichkeit ein, das Unternehmen des Gemeinschuldners fortzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005140033.X02Im RIS seit
30.03.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013